AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Prestige Stone GmbH 
 
Vertragsbedingungen
 
Die nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen und Leistungen der Prestige Stone GmbH . Sie gelten für alle bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich der Auftragnehmer bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich darauf beruft.
Vertragsgrundlage für die zu erbringenden Leistungen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), verbindlich in der jeweiligen Fassung, soweit nicht durch vertragliche oder gesetzliche Regelungen Abweichendes bestimmt ist. Den Bezug zur VOB kann die Prestige Stone GmbH dem Auftragnehmer auf Verlangen herstellen bzw. auf Wunsch die maßgeblichen Paragraphen zur Verfügung stellen.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, die von der Prestige Stone GmbH  nicht ausdrücklich anerkannt wurden, sind nicht bindend, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Die Angebote der Prestige Stone GmbH sind freibleibend und in der Regel bis maximal 30 Tage gültig, beginnend mit der schriftlichen Bestätigung des Angebotes. Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Verträgen bzw. Vertragsbestandsteilen, müssen durch beide Vertragspartner ausdrücklich schriftlich bestätigt und somit nachgewiesen werden.
 
Preise, Zahlungsbedingungen
 
Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die ausgewiesenen Preise in EUR zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig.
Die Preise basieren auf der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Kostensituation. Tarifliche Lohn-, Materialpreis- und Transportkostenerhöhungen sowie weitere unvorhersehbare Kostenerhöhungen berechtigen die Prestige Stone GmbH  zur Anhebung der Angebotspreise, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Liefer- und/oder Leistungszeit mehr als vier Monate liegen (§309 Nr. 1 BGB).
Zusätzlich anfallende Leistungen vor Ort, wie z.B. Kranarbeiten, zusätzliche Hilfskräfte etc., sind durch den Auftraggeber bereitzustellen, die ggf. dafür anfallenden Kosten hat grundsätzlich der Auftraggeber zu tragen.
Die vereinbarten Zahlungsfristen sind einzuhalten. Bei Überschreitung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Mit Verzugsbeginn behält sich die Prestige Stone GmbH  vor, ggf. weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Weiterhin ist die Prestige Stone GmbH  berechtigt, Mahngebühren sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§288, 1 BGB) der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wobei es dem Auftraggeber gestattet ist nachzuweisen, dass ihm kein Schaden bzw. lediglich ein geringer Schaden entstanden ist.
Eine Beanstandung von Mängeln berechtigt den Auftraggeber grundsätzlich nicht zur Zurückhaltung/Einbehaltung des vereinbarten Kaufpreises und/oder sämtlicher anderer Forderungen.
 
Lieferungen, Gefahrenübergang
 
Vereinbarte Lieferzeiten werden im Rahmen der Möglichkeiten eingehalten. An vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen ist der Auftragnehmer nicht gebunden. Im Falle von Nichtbelieferungen durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen sowie in Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit bzw. das Lieferdatum um die Dauer der jeweiligen Behinderung.
Der Auftraggeber wird schnellstmöglich von einer Lieferfristüberschreitung und/oder der Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung, wie unter Punkt 1 aufgeführt, in Kenntnis gesetzt.
Lieferungen verstehen sich ab Werk in Wesseling, sofern nicht eine andere verbindliche Vereinbarung getroffen wurde.
Gemäß den gesetzlichen Regelungen wird die Ware der Prestige Stone GmbH auf deren Grundstück bereitgestellt und im Falle einer Abholung verladen. Die Gefahr von Verlust und/oder Beschädigung der Ware geht mit der Bereitstellung der Ware auf den Käufer über (§300 BGB).
Die Ware wird bis maximal 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Abholung bereitgestellt. Bei nicht fristgerechter Abholung ist die Prestige Stone GmbH berechtigt, Lagergebühren zu erheben bzw. in Rechnung zu stellen.
Ist im Vertrag die Lieferung frei Bordsteinkante vereinbart worden, versteht sich darunter die Verfrachtung der Ware an eine vereinbarte Adresse. Die Abladung der Lieferung auf den Bürgersteig und somit in den öffentlichen Raum ist bei dieser Vereinbarung inklusive. Der Gefahrenübergang erfolgt direkt nach Entladung der Ware.
Bei Lieferungen auf einer Baustelle, werden befahrbare Anfahrtswege für die benötigten Fahrzeuge und die unverzügliche Entladung durch den Auftraggeber vorausgesetzt, soweit dem Abnehmer die Entladung obliegt. Der Abnehmer bzw. Auftraggeber hat die Schäden und zusätzlichen Aufwendungen zu tragen, die durch definitiv nicht befahrbare Anfahrtswege und/oder durch eine verzögerte Entladung entstehen.
Notwendige behördliche Genehmigungen zur Ausführung des Auftrages hat der Auftraggeber zu beantragen, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich die Beantragung übernommen hat. Bei Aufmaß, Lieferung, Montage, Verlegung oder Versetzung der Ware durch die Prestige Stone GmbH hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass zum Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine reibungslose Ausführung gegeben sind.
Die ordnungsgemäße Übergabe der gelieferten Ware wird grundsätzlich mit einem Abnahmeprotokoll dokumentiert, das von beiden Vertragsparteien bzw. durch deren Vertreter unterzeichnet wird.
 
Gewährleistung, Haftung
 
Naturstein ist ein Produkt aus der Natur, aus diesem Grund ergeben sich Unterschiede in Körnung, Farbe und Struktur. Desweiteren können individuell ausgeprägte Aderungen und Schattierungen auftreten, je nach Art und Herkunft des Materials. Auch fachgerecht durchgeführte Spachtelungen zum Zweck der Verschließung von Poren sind bei Naturstein üblich. Aus diesen Gründen zeigen die vorliegenden Muster lediglich einen Ausschnitt und somit nur annähernd das endgültige Aussehen eines Materials. Diese Besonderheiten sind daher kein Grund für Beanstandungen und somit grundsätzlich von Reklamationen ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt umfassend zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als einwandfrei und genehmigt. Handelt es sich um einen Mangel, der bei der umfassenden Prüfung nicht erkennbar war, ausgeschlossen sind jedoch naturbedingte Abweichungen unter Punkt 1, so muss dieser Mangel unverzüglich und nachweislich direkt nach der Entdeckung an die Prestige Stone GmbH  übermittelt werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Offensichtliche Mängel sind vor Einbau/Montage des Materials anzuzeigen. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.
Während der Ausführungszeit von Verlegearbeiten dürfen diese Belagflächen nach der Fertigstellung und je nach Ausführungsart vorerst nicht betreten werden. Dies erfordert insbesondere bei Treppenhaus- und Bodenbelagarbeiten, dass weder der Auftraggeber noch dritte Personen Zutritt zu diesem Arbeitsbereich haben. Der Auftraggeber wird dazu durch die Techniker informiert. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.
 
Eigentumsvorbehalt/ Urheberrecht
 
Alle gelieferten Waren und alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber, Eigentum der Prestige Stone GmbH  (Vorbehaltsware). Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Prestige Stone GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern.
An sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Schriftsätzen, sowie allen sonstigen Unterlagen und Veröffentlichungen, die jemals erstellt wurden, behält sich die Prestige Stone GmbH  das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Verwendung der o.g. Medien (§2 (7) und §7 UrhG) – auch in abgewandelter Ausführung (§ 23 UrhG) – bedarf der ausdrücklichen, vorherigen Genehmigung. Eine Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatz und kann strafrechtliche Folgen haben (§106 UrhG/ DIN 34).
 
Erfüllungsort, Gerichtsstand
 
Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ist, soweit nicht anders vereinbart, der Geschäftssitz der Prestige Stone GmbH  in D-02708 Löbau
Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist entweder das Amtsgericht Promenadenring 3
02708 Löbau oder das Landgericht Görlitz in Görlitz 
 
Rechtswahl
 
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
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